Insofern man als Unternehmer oder Steuerpflichtiger wissen möchte, wie das Finanzamt einen bestimmten Sachverhalt mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen beurteilen wird, kann man vor Durchführung der Maßnahme einen Antrag auf sog. verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stellen. Allerdings nimmt die Finanzverwaltung für diese Dienstleistung zum Teil nicht unerhebliche Gebühren. Neben dieser verbindlichen Auskunft gibt es jedoch auch noch die sog. Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Bereich der Lohnsteuer. Mögliche Antragsteller einer solchen Anrufungsauskunft sind zum Beispiel der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Eine Anrufungsauskunft können auch Personen beantragen, die nach Vorschriften außerhalb des EStG für Lohnsteuer haften, z.B. gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter.

Adressat ist stets das sog. Betriebsstättenfinanzamt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem noch recht neuen Schreiben sein Schreiben zur besagten Anrufungsauskunft geändert und verbindliche Maßgaben festgelegt. Die Anrufungsauskunft ist stets gebührenfrei. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind. Für den Antrag ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Das Betriebsstättenfinanzamt soll die Anrufungsauskunft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 42e EStG schriftlich erteilen. Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Auskunft auch befristen. Die Erteilung und die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) einer Anrufungsauskunft stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts dar, sondern ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt, mit dem sich das Finanzamt selbst bindet. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden hieran auch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens gegenüber allen Beteiligten gebunden.

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