Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.08.2021 (V R 13/19) entschieden, dass die nach Aufkündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung nur in Höhe desjenigen Anteils der Umsatzsteuer unterliegt, der eine Entschädigung für tatsächlich bereits erbrachte Leistungen darstellt. Eine darüberhinausgehende Entschädigung stellt einen nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz dar.
Sachverhalt: Der Kläger war als selbständiger Landschaftsarchitekt tätig. Er wurde mit der Gestaltung von Außenanlagen an zwei Schulen beauftragt, die in mehreren Bauabschnitten umgestaltet werden sollten. Der Umbau der Außenanlagen einer Schule konnte jedoch mangels vorhandener Mittel nicht realisiert werden, weshalb der zuständige Landkreis den Architekten um die Ausstellung einer Schlussrechnung bat. Mit dem Kläger wurde daraufhin eine Schlussvergütung bestehend aus einem Anteil für bereits erbrachte Leistungen sowie einem Ausfallhonorar für die vorzeitige Kündigung des Vertrags vereinbart.
Der Kläger behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als umsatzsteuerpflichtige Einnahme. Das Ausfallhonorar wurde jedoch als nicht umsatzsteuerbar behandelt.
Das Finanzamt würdigte das Ausfallhonorar hingegen als Gegenleistung für den Verzicht des Klägers auf die Erfüllung des Architektenvertrags und setzte auf diese Leistung ebenfalls entsprechend Umsatzsteuer fest.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH sah die Revision des Klägers jedoch als begründet an und wies die Sache an das FG zurück.
Der BFH führte dazu aus: Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.
Voraussetzung für eine solche steuerbare und steuerpflichtige Leistung ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht.
Schadenersatzzahlungen oder andere Entschädigungen stellen kein umsatzsteuerbares Entgelt dar, da kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer Leistung des Steuerpflichtigen besteht. Der Zahlende hat mit dieser Leistung lediglich einen aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Regelung eingetretenen Schaden auszugleichen.
Nach Auffassung des BFH hat für das Ausfallhonorar keine konkrete Gegenleistung vorgelegen, sondern es handelte sich um einen Ersatz für entgangene Einnahmen.
Für die Beurteilung, ob ein nicht steuerbarer Schadenersatz oder ein steuerbares Entgelt vorliegt, ist also stets zunächst das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu prüfen.
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