Sofern eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren er­worben und wieder verkauft wird, ist ein eventueller Gewinn aus der Veräußerung einkommensteuer­pflichtig (sog. Spekulationsfrist). Das Gesetz in § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sieht aber zwei wichtige Ausnahmen für eine Besteuerung vor. Danach entsteht keine Einkommensteuerlast, wenn das Objekt im Zeit­raum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräuße­rung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken ge­nutzt wurde. In diesem Zusammenhang war beim Finanzgericht (FG) Köln die Frage anhängig, ob dies auch für eine Zweit-/Ferienwohnung gelte, die lediglich für den Eigenbedarf zur Verfügung steht. Im anhängigen Verfahren verkaufte eine Steuerzahlerin aus NRW eine Ferienwohnung auf Sylt und erzielte dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von rd. 2,2 Mio. Euro. Strittig war, ob eine ausschließliche Eigennutzung vorgelegen hatte, wobei bereits eine teilweise Vermietung als schädlich angesehen wird. Die Richter nahmen den Fall zum Anlass, grundsätzlich darüber nachzudenken, ob die oben erwähnten Ausnahmen auch für Ferienwohnungen gelten oder nur bei Zweitwohnungen, die aus beruflichen Gründen erforderlich sind (Stichwort: doppelte Haushaltsführung). Sie kamen im vorliegenden Verfahren zu der Entscheidung, dass die Steuerbefreiung von Ferienwohnungen nur schwer mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar ist, weil ein 'Umziehenmüssen' aus beruf­lichen Gründen in der Regel keine Rolle spielen dürfte. Somit sei der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung geht bislang gem. BMF-Schreiben vom 5.10.2000 davon aus, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann vorliegt, wenn ein Objekt vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, in der übrigen Zeit ihm jedoch als Wohnung zur Verfügung steht, z.B. eine Wohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung oder eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung. Es kommt dabei nicht auf die Belegenheit der Wohnung in einem Sondergebiet für Ferien- oder Wochenendhäuser an. In der Rechtsprechung ist die Frage, ob es dem Zweck des Gesetzes widerspräche, wenn die Veräußerung einer vom Steuerpflichtigen nur zeitweise, auch kurzfristig eigengenutzten Zweitwohnung freigestellt würde, ausdrücklich offengelassen worden. Ob die Finanzverwaltung das Urteil zum Anlass nehmen wird, ihre bisher großzügige Auffassung zu ändern, bleibt abzuwarten. Gegen das FG-Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. So sollten im Falle eines Falles nachteilige Steuerbescheide bis zur endgültigen Entscheidung des BFH durch Einspruch und Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.

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