Gute Nachrichten für Steuerzahler: Krankheitskosten oder andere Gesundheitskosten wirken sich künftig stärker steuerlich aus, d.h. künftig können mehr Ausgaben als bisher geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) seine Rechtsprechung zur Ermittlung der sog. zumutbaren Belastung fortentwickelt. Zwar gilt für den Ansatz entsprechender Kosten weiterhin die sog. zumutbare Eigenbelastung für die Steuerpflichtigen. Nach der vorliegenden BFH-Entscheidung jedoch kann der Eigenanteil gestaffelt nach den Prozentsätzen der gesetzlich vorgegebenen Stufen ermittelt werden. Bisher wenden die Finanzämter beim Berechnen des Eigenanteils den jeweils höchsten Prozentsatz an. Grundsätzlich gilt: Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist im Rahmen des Einkommensteuergesetzes nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Die zumutbare Belastung wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340€, Stufe 2 bis 51.130€, Stufe 3 über 51.130€) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1% bis 7%). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2% (Stufe 1), 3% (Stufe 2) und 4% (Stufe 3). In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung Krankheitskosten in Höhe von 4.148€ als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Eheleute lag über 51.130€. Da das Ehepaar Kinder hatte, setzte das Finanzamt die zumutbare Belastung bei 4% des Einkommens an. Die Krankheitskosten der Eheleute wirkten sich danach nur mit 2.069€ steuermindernd aus. Die BFH-Richter entschieden jedoch nunmehr, dass eine gestaffelte Anwendung der jeweiligen Prozentsätze zulässig ist. Bis zur Summe von 15.340€ werden also nur 2% veranschlagt, für die Summe zwischen 15.341€ und 51.130€ nur 3%. Die zu berücksichtigenden Krankheitskosten erhöhten sich bei den Klägern damit um 664€. Steuerzahler in vergleichbaren Fällen sollten ihren Steuerbescheid diesbezüglich gut prüfen. Bis zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt und der damit einhergehenden Bindungswirkung der Finanzverwaltung werden die Finanzämter noch die bisherigen Berechnungsmethoden anwenden. Sind Sie betroffen, sollten Sie aber Einspruch einlegen und auf das vorgenannte Urteil verweisen. Denn eine gestaffelte Berechnung der Eigenbelastung kann je nach Fall durchaus eine deutliche Steuerersparnis ergeben.

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