Bundestag und Bundesrat haben die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro beschlossen. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen.

Beschäftige sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

An Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird die Energiepreispauschale (auch als Energiepauschale bekannt) vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 1. September 2022in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und

a) in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
b) als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) beziehen.

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen.

Die Arbeitgeber finanzieren die Auszahlung aus dem Lohnsteueraufkommen.

Abhängig vom Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist die ausgezahlte Energiepreispauschale von der gesamten einzubehaltenden Lohnsteuer abzusetzen. Im Regelfall wird die Pauschale schon vorab refinanziert.

In den restlichen Fällen soll zumindest sichergestellt werden, dass zwischen der Auszahlung der Pauschale und Refinanzierung kein zu langer Zeitraum liegt. Auch Doppelauszahlungen oder Probleme bei einem Arbeitgeberwechsel sollen wirksam vermieden werden.

Im Folgenden sehen Sie die verschiedenen Wege der Auszahlung und Refinanzierung im Kurzüberblick:

Energiepauschale der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 entnehmen

Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.

Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Die Energiepreispauschale wird dazu in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt.

Energiepauschale: Großbuchstabe E in Lohnsteuerbescheinigung

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Energiepauschale: Ausnahmen für kleine Arbeitgeber

Für eine Gruppe von Arbeitgebern wird es die Möglichkeit geben, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen.

Das gilt für all jene Arbeitgeber, die für alle Mitarbeitenden zusammen weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen.

In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Sind es weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr, kann nur die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 gemindert werden.

Alternativ kann der Arbeitgeber in diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichten.

Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung 2022 warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten.

Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Energiepauschale auch für Minijobber

Minijobber sollen zwar grundsätzlich eine Energiepreispauschale bekommen.

Eine Auszahlung durch den Arbeitgeber kann aber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis (es gibt in diesem Fall kein anderes Arbeitsverhältnis!) handelt. Die Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Wenn der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Energiepauschale: es besteht Steuerpflicht

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig.

Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobber) soll aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet werden. Bei den übrigen Beschäftigten erhöht sie die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Die Energiepreispauschale unterliegt als "sonstiger Bezug" auch dem Lohnsteuerabzug.

Hinweis: Bei der Lohnsteuerberechnung ist sie bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c EStG) jedoch nicht zu berücksichtigen.

Hintergrund hierfür ist, dass auf die Energiepreispauschale keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Die Energiepreispauschale ist also nicht beitragspflichtig und somit fallen für die Pauschale KEINE Sozialversicherungsbeiträge an!!!

Achtung: Pensionäre und Rentner erhalten die Pauschale nicht (falls keine anderen Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen).

Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso keine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.

Energiepauschale: gesetzliche Grundlage

Fundstelle: §§ 112 ff. EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022. Den kompletten Gesetzestext finden Sie in der Bundesrats-Drucksache 205/22.

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