Das Finanzgericht Münster hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, ob die durch einen Sonderungsbescheid angeordnete Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Stadt) ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt und demzufolge in den Jahren 2009 und 2012 (Streitjahre) ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn anzusetzen ist. Sachverhalt: Die miteinander verheirateten Kläger wurden im Streitjahr gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb im Jahr 2005 das Alleineigentum an einem unbebauten Grundstück. Im Jahr 2008 führte die Stadt ein Bodensonderungsverfahren durch und erließ dabei in Bezug auf das Grundstück einen sog. Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum auf die Stadt übergehen sollte. Als Entschädigung für den Eigentumsübergang zahlte die Stadt nach entsprechenden Verhandlungen einen Betrag von 600.000 EUR an den Kläger. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Enteignung des Grundstücks durch die Stadt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstelle, da zwischen Erwerb und Enteignung weniger als zehn Jahre vergangen seien und deshalb ein Veräußerungsgewinn (sog. "Spekulationsgewinn“) von rund 175.000 EUR von den Klägern zu versteuern sei. Die Richter des FG gaben der hiergegen erhobenen Klage statt und verneinten die Steuerpflicht des erzielten Gewinns. Sie begründeten dies damit, dass die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen sei, da ein solches voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist. Hierzu muss ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein. Ein solcher Wille fehlt, wenn ein Grundstück – wie im Streitfall – enteignet wird. Darüber hinaus fehlt dem Kläger in Bezug auf den durch die Enteignung bzw. durch die Entschädigungszahlung realisierten Wertzuwachs die Einkünfteerzielungsabsicht.

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