Die Relevanz der Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistung hat im Lohnsteuerrecht eine elementare Bedeutung. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 13.4.2021 zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug Stellung genommen.

Hintergrund ist eine ab dem 1.1.2020 zur Anwendung kommende Gesetzesänderung in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG, die insbesondere auch für die Einordnung von Gutscheinen als Geldleistung oder Sachbezug von Bedeutung ist. Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung im Erlasswege festgelegt, so dass erst ab 01.01.2022 Gutscheingestellungen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu erfüllen haben, um dann weiterhin als Sachbezug zu gelten.

Lohnsteuerlich ist die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug für die Anwendung bestimmter Regelungen bedeutsam:

  • Die 44 €-Freigrenze gilt nur für mit dem Marktpreis bewerteten steuerpflichtigen und nicht pauschalierten Sachbezug.
  • Ferner können auch (bestimmte) Sachzuwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 37b EStG pauschal mit 30% versteuert werden
  • Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichem Anlass sind nur bei Vorliegen von Sachzuwendungen bis 60 € je Anlass kein Arbeitslohn. Geldleistungen zählen hingegen stets zum Arbeitslohn.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 7.6.2018 und vom 4.7.2018 seine Auffassung zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn fortentwickelt. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarung sei zu entscheiden, ob Bar- oder Sachlohn vorliege. Entscheidend sei, was der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom Arbeitgeber beanspruchen könne. Auf die Art und Weise der Erfüllung komme es nicht an. Sachbezug liege demnach auch vor, wenn der Arbeitgeber nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung eine Sachleistung schuldet und einen Geldbetrag lediglich an Erfüllung statt leiste.

Die Finanzverwaltung hat die o. g. BFH-Urteile amtlich veröffentlicht. Damit kann die 44 €-Freigrenze (ab 2022: 50 €) auch auf vom Arbeitgeber übernommene (Kranken-)Versicherungsbeiträge zur Anwendung kommen. Entsprechendes dürfte gelten, wenn der Arbeitgeber Kosten für Mitgliedsbeiträge in einem Fitnesscenter übernimmt oder Schulgeldzahlungen gerade für ausländische Mitarbeiter gewährt, die dann nach Maßgabe von § 37b Abs. 2 EStG einer Pauschalierung unterworfen werden.

Überdies hat der BFH in der Urteilsbegründung der Rechtssache VI R 16/17 zwischen Gutscheinen und Geldsurrogaten differenziert und dabei zivilrechtliche Abgrenzungskriterien verwendet. Ein Gutschein sei i.d.R. ein sog. kleines Inhaberpapier i.S. des § 807 BGB, mithin das Recht, bis zur Höhe des jeweiligen Gutscheinwerts Waren oder Dienstleistungen, also Sachbezüge, vom Aussteller zu beziehen. Geldsurrogate, wie z.B. Geldkarten, enthielten dagegen keine Leistungsverpflichtung und die Sachbezugseigenschaft sei zweifelhaft.

Die vorgenannte BFH-Rechtsprechung hat neue Rechtsauslegungsfragen ausgelöst. Durch eine Legaldefinition wird in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug seit 2020 geregelt. Hierdurch sollen Abgrenzungsschwierigkeiten verhindert und Rechtssicherheit geschaffen werden. Das BMF-Schreiben vom 13.4.2021 geht auf die Neuregelungen ein.

Gutscheine und Geldkarten, die ab 2022 kein Sachbezug mehr sein werden:

Gutscheine und Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Barauszahlung (bis zu 1 € unschädlich), eigene IBAN, Auszahlung über Paypal, Erwerb von Devisen, generelles Zahlungsinstrument.

Geldsurrogate/Geldkarten: Geldkarten oder Wertguthabenkarten (Prepaid-Kreditkarten), die überregional und ohne Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Allein eine Begrenzung auf das Inland ist nicht ausreichend.

Sog. Marketplaces: Gutscheine und Geldkarten, die in einem sog. Marketplace eingelöst werden können, sind als Barlohn zu versteuern, wenn dieser virtuelle Marktplatz eine Vielzahl von Produkten anbietet.

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